Satzung
§1
Name und Sitz
- Der am 07.04.2019 gegründete Verein führt folgenden Namen:
Björn Grass Running Team. - Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der
Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V. - Der Verein kann nach Gründung Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.
(BLSV) werden. Wenn der Verein Mitglied wird, anerkennt der Verein und seine
Mitglieder die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Bayerischen Landes-
Sportverbandes e.V. (BLSV) und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportart im Verein
betrieben wird. - Der Verein hat seinen Sitz in Aschheim.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO:
- die Förderung und die Pflege des Laufsports. - Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeit verwirklicht:
- die Teilnahme an Laufsportveranstaltungen
- die Organisation und Durchführung von Laufsportveranstaltungen
- die Integration von Kindern und Jugendlichen in den Laufsport zur
Gesundheitsförderung. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftlichen Zweck.
§4
Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§5
Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt einen Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres und muss gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§7
Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die sieben Gründungsmitglieder des Vereins und zukünftige Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.
3. Die Gründungs- sowie die Mitgliederversammlungen sind per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum grundsätzlich zulässig.
4. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jeder Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
9. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
10. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Sie können schriftlich oder in Textform per E-Mail gestellt werden.
11. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie unter Einhaltung der Form und der Frist mit der Tagesordnung (Ziffer der Satzung und Text) angekündigt waren. Dringlichkeitsbeschlüsse sind nicht möglich.
§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. - Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstand vertreten.
4. Der Vorstands wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 12
Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§13
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 14
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der erste Vorstand und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
Gemeinde Aschheim
Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere der Förderung des Sports bei Kindern und Jugendlichen.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 13.05.2019 von den Mitgliedern bei der wieder aufgenommenen Gründungsversammlung des Vereins Björn Grass Running Team beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Aschheim, den 13.05.2019
Björn Grass Running Team e.V.
Kopernikusstrasse 4
85609 Aschheim
VR 208173